AGB Vermietung | menzi ebz

AGB Vermietung

Allgemeine Mietbedingungen


Vorliegende allgemeine Mietbedingungen sind integrierender Bestandteil des zwischen der menzi ebz ag (Vermieterin) und dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrages.


1. Miete, Fälligkeit und Depot

Die vertraglich festgesetzte Miete ist, wenn nicht anders im Mietvertrag festgehalten wurde, fällig bei Vertragsbeginn.
Es kann ein Depotbetrag bis zur Höhe des Warenwertes verlangt werden, welcher bei Übernahme der Ware durch den Mieter fällig wird. Die Vermieterin behält sich vor, bei Neukunden einen persönlichen Ausweis und/oder eine Bonitätsauskunft zu verlangen.
Alle Preise sind Abholpreise ab dem Lager der Vermieterin in Horgen.


2. Transport und Montage

Transport, Montage und Demontage muss auf dem Mietvertrag ausdrücklich zusätzlich vereinbart werden.
Der Transport durch den Mieter ist ausschliesslich in geschlossenen Fahrzeugen gestattet.

TIPP: Klären Sie mit uns die Grösse der Mietware ab, damit es beim Transport keine Überraschungen gibt.


3. Mietdauer

Die im Vertrag festgehaltene Mietdauer darf ohne Zustimmung der Vermieterin nicht überschritten werden. Die allfällige Verlängerung der Mietdauer hat schriftlich unter Angabe des neuen Endtermins und des fortan geltenden Mietpreises zu erfolgen.
Bei verspäteter Rückgabe der Mietware haftet der Mieter für sämtliche Folgekosten.
4. Rücktritt
Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter gelten folgende Regelungen:
bis 30 Tage vor Mietbeginn: 25%,
bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50%,
bis 3 Tage vor Mietbeginn: 75%,
danach 100% des vereinbarten Mietpreises

Die Vermieterin ist in folgenden Fällen zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt:
a) Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit des Mieters;
b) Zahlungsrückstand des Mieters.
c) Vertragswidrige oder unsachgemässe Behandlung der Mietware;


5. Haftung

Die Mietware ist durch die Vermieterin grundsätzlich nicht versichert.
Der Mieter ist zum sorgfältigen Gebrauch der Mietware verpflichtet. Er haftet für alle Schäden, wie Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie Diebstahl vollumfänglich.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietware gegen solche Schäden angemessen zu versichern.
Bei Diebstahl ist der Mieter verpflichtet, einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Transportschäden sind zusammen mit dem Frachtführer schriftlich zu protokolieren und unverzüglich menziebz mitzuteilen.
Diese Haftung des Mieters besteht auch dann, wenn die menzi ebz ag mit der Bedienung und/oder Installation der Mietware beauftragt wurde.
Die Installation und Bedienung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Vermieterin lehnt jegliche Haftung für Schäden ab, die durch falsche Montage oder unsachgemässe Bedienung an der Mietware und/oder Dritten entstehen.
Für Folgekosten durch fehlende Mietware lehnt die Vermieterin jede Haftung ab.
Die Bezahlung von Gebühren und die Einholung von Bewilligungen jeglicher Art ist Sache des Mieters. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Rechnung, rechtzeitig anzumelden und zu besorgen.


6. Schäden / Rückgabe der Mietware

Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er die Mietware auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit geprüft und für einwandfrei erklärt hat.
Nachträglich erklärte Mängel werden durch die Vermieterin nicht anerkannt.
Reparaturen dürfen nur durch die Vermieterin oder durch die Vermieterin bezeichnete Personen ausgeführt werden. Gleiches gilt für Veränderungen und/oder Anpassungen der Mietware.
Die entsprechenden Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungzustandes werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Die Mietware ist sauber und geordnet im Abholzustand zu retournieren. Allfällige durch Widerhandlung gegen diese Bestimmung entstehende Aufwände werden dem Mieter verrechnet.
Es ist dem Mieter zudem untersagt, Firmenlogos der Vermieterin zu entfernen oder unsichtbar zu machen.

7. Weiteres

Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und/oder der vorliegenden Mietbedingungen sind nur in schriftlicher Form gültig.
Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenüber der Vermieterin dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
Sollten sich einzelne Klauseln des Mietvertrages und/oder der vorliegenden Mietbedingungen als ungültig erweisen, berührt dies die Gültigkeit des Gesamtvertrages nicht. Die ungültigen Klauseln sind in diesem Fall durch das übergeordnete Recht oder durch eine Regel zu ersetzen, welche dem Vetragszweck am nächsten kommt.
Sämtliche Geschäftsbeziehungen unterstehen dem Schweizerischen Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Vermieterin.

8. Fakturierung, Verzugsfolgen

Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Fakturabeträge in Schweizer Franken und sind durch den Kunden innert 20 Tagen netto zahlbar. Ausgenommen hiervon sind vorstehende Mietzinszahlungen in Ziff. 10 ff., welche sofort fällig werden. Abweichende Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Für verspätete Zahlung wird Verzugszins berechnet. Die menzi ebz ag behält sich das Recht vor, Preise und Rabatte für noch nicht ausgeführte Lieferungen jederzeit zu ändern.
Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen der menziebz ist ausgeschlossen.
Die Abtretung von Forderungen der menziebz an Dritte ist nicht gestattet.

9. Immaterialgüterrechte

An allen Zeichnungen, Entwürfen und allen anderen technischen oder kommerziellen Unterlagen behält sich die menzi ebz ag das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen werden dem Empfänger persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung von die menzi ebz ag weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf erstes Verlangen sind sie an die menzi ebz ag zurückzugeben.
die menzi ebz ag ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken, einschliesslich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen der Kunden bleibt in jedem Fall gewahrt.

10. Gebühren und Abgaben, Bewilligungen, Versicherungen

Die Bezahlung von Gebühren und die Einholung von Bewilligungen jeglicher Art ist Sache des Kunden. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Rechnung, rechtzeitig anzumelden und zu besorgen.
Ebenso ist der Kunde alleine verantwortlich für den Abschluss entsprechender Versicherungen für Material- und Personenschäden jeglicher Art.

11. Haftung

die menzi ebz ag haftet für die sorgfältige Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtung und für damit in Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie oder von ihr beauftragte Dritte absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.
Im Übrigen ist die Haftung insbesondere für leichte Fahrlässigkeit sowie indirekte Schäden, Folgeschäde und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
In jedem Fall ist die oberste Haftungsgrenze die vom Kunden entrichtete Vergütung für die Leistungen der die menzi ebz ag.
Ansprüche, welche aus dem nicht bestimmungsgemässen bzw. unsachgemässen Gebrauch der von die menzi ebz ag überlassenen Gegenstände resultieren, können gegenüber die menzi ebz ag nicht geltend gemacht werden.
Sach- und Rechtsgewährleistung sind, soweit gesetzlich zulässig, generell wegbedungen.

12. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Klauseln der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, berührt dies die Gültigkeit des Gesamtvertrages nicht. Die ungültigen Klauseln sind in diesem Fall durch das übergeordnete Recht oder durch eine Regel zu ersetzen, welche dem Vertragszweck am nächsten kommt.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.
Gerichtsstand ist Horgen, der Sitz der menzi ebz ag.

 

Version 1.2, August 2017

 

menzi ebz ag
Tödistrasse 50
CH-8810 Horgen

Tel: 043 355 22 66
Fax: 043 355 22 77

E-Mail: info@menziebz.ch
menziebz.ch